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Betriebsunterbrechungsversicherung in einer Gruppenpraxis: Bei Ausfall eines Arztes richtet sich der Ersatzbetrag nach dem Deckungsbeitrag, der auf ihn entfällt und den er tatsächlich nicht erwirtschaften konnte
Art 4 und Art 5 ABFT 1997
1. Das Versicherungsobjekt der Betriebsunterbrechungsversicherung ist der Betrieb. Für die Eigenschaft als Betrieb ist es unerheblich, ob die Gruppenpraxis eine Rechtsfähigkeit besitzt (oder zB in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist), soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
2. Der Versicherungswert der Betriebsunterbrechungsversicherung wird durch den Deckungsbetrag bestimmt, den der Versicherungsnehmer ohne die Unterbrechung erwirtschaftet hätte. Der Versicherungsbetrag kann auch in Form einer Taxe festgesetzt werden, es sei denn, sie übersteigt den tatsächlich verwirklichten Versicherungswert.
3. Beim Ausfall eines Arztes liegt ein Teilschaden vor. Der Versicherungswert ist nicht mithilfe einer Taxe, sondern mit dem Deckungsbeitrag zu ermitteln, der auf diesen Arzt entfällt und den er tatsächlich nicht erwirtschaften konnte.
Der Kläger, ein niedergelassener Facharzt für Interne Medizin (Hämatoonkologe), schloss mit der Beklagten 2003 einen Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbre...