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ZVers 4, Juli 2022, Seite 186

Qualifizierte Mahnung in der (Rechtsschutz-) Versicherung: Bei mehreren bekannt gegebenen Adressen bei verschiedenen Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers darf der Versicherer Mahnungen nur an eine – ausdrücklich für den konkreten Vertrag bekannt gegebene – Adresse richten

§§ 10 und 39 VersVG

1. Für die Zustellung von (qualifizierten) Mahnungen gilt § 10 VersVG: Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seine Wohnadresse ändert, diese Änderung aber dem Versicherer nicht mitteilt, genügt die Absendung der Mahnung in Form eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannten gegebene Wohnadresse.

2. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wäre.

3. Der Versicherer muss den ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers, Schriftstücke bezüglich eines von mehreren mit ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen weiterhin an eine bestimmte (alte) Adresse zuzustellen, nicht hinterfragen und insbesondere keine weiteren Nachforschungen anstellen.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. und 1.2. ...

2.1. Nach § 39 Abs 1 VersVG kann der Versicherer, wenn eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt wird, dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne Beachtung dieser Vors...

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