Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 4, Juli 2022, Seite 176

Haftpflichtversicherung für Vermögensverwalter: Stehen sich beim Erwerb von Finanzprodukten nur der Erwerber und der durch einen Vermögensberater vertretene Emittent gegenüber, liegt keine „Vermittlung“ vor

Art I FinanzPl-Ö; § 136a GewO 1994

1. Wird ein Vertrag über den Erwerb von Genussscheinen direkt zwischen der Erwerberin und der von einem Vermögensberater vertretenen Emittentin abgeschlossen, so liegt bezogen auf den Vermögensberater keine „Vermittlung“ im Sinne des Art I der Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Gewerbliche Vermögensberater in Österreich (FinanzPl-Ö) vor. Ansprüche des Erwerbers gegen den Vermögensberater aus dieser Transaktion sind daher nicht von der Haftpflichtversicherung umfasst.

2. Der Haftpflichtversicherte hat nur dann Anspruch auf Deckung der Kosten der gerichtlichen Abwehr von Ansprüchen, wenn auch die bestrittenen Ansprüche an sich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst wären. Dabei ist nur auf die tatsächlich vom Kläger im Haftpflichtverfahren vorgebrachten Ansprüche abzustellen.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (RIS-Justiz RS0081015). Zwar umfasst der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auch die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergeri...

Daten werden geladen...