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ZVers 4, Juli 2022, Seite 175

Ersatz frustrierter Prozesskosten in der Haftpflichtversicherung

§ 149 VersVG

1. Eine Schadenersatzpflicht des Versicherten für die Kosten einer erfolglosen Prozessführung eines Dritten ist nur dann denkbar, wenn der Versicherte die klagende Partei schuldhaft (etwa durch Irreführung) zur Prozessführung motiviert hat. Das Verhalten des Versicherten muss zumindest mitursächlich gewesen sein. Weiters muss ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der vom Versicherten verletzten Pflicht und dem entstandenen Schaden bestehen.

2. Wenn ein Arzt die stationäre Unterbringung eines Patienten anordnet, ohne dass dazu eine medizinische Notwendigkeit besteht, obwohl diese Notwendigkeit gegenüber dem Betreiber der Klinik von einer Schlichtungsstelle verneint wurde, besteht keine Schadenersatzpflicht des Arztes gegenüber der Klinik. Es können daher auch nicht die Kosten, die der Klinik aufgrund der erfolglosen Klagsführung gegen die Privatversicherung des Patienten entstanden sind, von der Haftpflichtversicherung des Arztes zurückgefordert werden.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. Die Betreiberin einer Privatklinik forderte vom hier klagenden Belegsarzt – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – den Ersatz von Prozesskosten, nachdem sie i...

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