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Erfolgsaussichtenprüfung in der Rechtsschutzversicherung gemäß Art 9 ARB und in der Verfahrenshilfe gemäß § 63 ZPO
Eine vergleichende Gegenüberstellung
Der OGH judiziert seit 2002, dass bei Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden können, also die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe“, am Begriff „nicht offenbar aussichtslos“ im Sinne des § 63 ZPO zu messen ist. Aufgabenstellung bzw Zielsetzung des vorliegenden Beitrags ist die Annäherung an das Thema durch Analyse der Judikatur, wie sie einerseits im Zusammenhang mit rechtsschutzversicherungsrechtlichen Problemen und andererseits im verfahrensrechtlichen Zusammenhang mit der Bewilligung oder Ablehnung der Verfahrenshilfe ergangen ist. Beide Autoren sind Praktiker und analysieren aus ihrer jeweiligen Warte vergleichend das Verfahrens- bzw Verfahrenshilferecht (Grieb) und das Rechtsschutzversicherungsrecht sowie die Judikatur zu Art 9 ARB (Karauscheck).
1. Verfahrenshilfe gemäß § 63 ZPO
1.1. Verfahrenshilfe als Ausdruck verfassungsrechtlicher Garantien
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG ging zunächst von einer gleichförmigen Anwendung der geltenden Gesetze auf alle Staatsbürger aus, entwickelte sich sodann im Sinne der Rechtsprechung des VfGH zu einem...