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Rechtsschutzversicherung: Voraussetzungen für ein konstitutives Anerkenntnis des Versicherers
RSS-E 16/19
1. Eine Erklärung des Versicherers, „im Rahmen der Bedingungen Versicherungsschutz“ für den gegenständlichen Versicherungsschutz zu gewähren, ist schon nach dem vom antragstellenden Versicherungsmakler geschilderten Sachverhalt nicht geeignet, ein konstitutives Anerkenntnis zu begründen, zumal (noch) kein Rechtsstreit über den Anspruch auf Rechtsschutzdeckung vorgelegen ist.
2. Art 7.2.3. ARB 2005 soll verhindern, dass unversicherte Personen eine Leistungspflicht des Versicherers auslösen, indem sie ihre – schon entstandenen oder zumindest bereits absehbaren – Ansprüche oder Verbindlichkeiten an eine versicherte Person übertragen, die diese Ansprüche oder Verbindlichkeiten danach im eigenen Namen geltend macht und dafür Versicherungsschutz verlangt. Ein Honoraranspruch eines Versicherungsmaklers, den dieser gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers seines Kunden geltend macht, ist ein solcher abgetretener Anspruch.
Ein Versicherungsmakler unterstützt einen Versicherungskunden bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Er legt dem Versicherungskunden eine Honorarnote und lässt sich den Schadenersatz...