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Vorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung
Top 7 des Aktenvermerks über die Sozialpartnerbesprechung/MVB vom , 32‑MVB-51.1/10 Dm/Mm; 2004/08/0012; E-MVB 004-ABC-E-002.
Nebenberuflich Lehrenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen kann nach der zu § 49 Abs. 7 ASVG ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 409/2002 eine beitragsfreie Aufwandspauschale von 537,78 Euro monatlich gewährt werden. Die Gebietskrankenkassen haben nun ein umfassendes Papier darüber erstellt, wann eine Einrichtung als Erwachsenenbildungseinrichtung bzw. als Einrichtung gilt, die vorwiegend Erwachsenenbildung i. S. d. Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes betreibt.
Nach dem angeführten VwGH-Erkenntnis muss die Einrichtung ein niederschwelliges und sehr breit gefächertes Bildungsangebot anbieten, das nicht primär auf die Berufsausbildung zugeschnitten ist. Der Leitfaden der Gebietskrankenkassen sieht ein Prüfschema vor, das folgende Aspekte abfragt:
Werden Aufgaben wahrgenommen, die nach § 2 Abs. 1 Erwachsenenbildungsförderungsgesetz insb. als förderungswürdig gelten (Positivkatalog), bzw. solche, die nach S. 257 § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes ausdrücklich nicht in die Förderung einzubeziehen sind (Negativkatalog)?
Liegt ein niederschwelliges Bildungsangebot vor?
Bewirkt ...