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ZVers 4, Juli 2019, Seite 210

Rechtsschutzversicherung: Verbandsklage gegen Vertragsanpassung qua Erklärungsfiktion bei Gefahrerhöhung sowie Wertanpassungsklauseln

Art 13.5 und Art 14 ARB 2005; Art 14 ARB 2015

1. Eine Klausel, die Änderungen des Vertrages über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot.

2. Grundsätzlich wird die Äquivalenz zwischen Versicherungssumme und Prämie beim Vertragsabschluss festgelegt. Der Versicherungsnehmer wählt mit der Höhe der Versicherungssumme den Umfang der von ihm gewünschten Deckung. Sollte der Wert der Versicherungssumme inflationsbedingt sinken, liegt es an den Parteien, ob und in welchem Ausmaß sie eine Anpassung des Versicherungsvertrages vornehmen wollen. Es steht dem Versicherungsnehmer aber frei, eine Erhöhung abzulehnen, wenn er sie für sich als nicht notwendig erachtet. Dann ändert sich an der Äquivalenz zwischen Versicherungssumme und Prämie nichts. Die Leistungen im Versicherungsfall bleiben unverändert. Für eine den Versicherungsnehmer verpflichtende Wertanpassung besteht kein schutzwürdiges Interesse des Versicherers.

Die Klägerin ist eine zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigte Institution (§ 29 KSchG).

Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen und bietet Verbrauchern in ganz Österreich Rechtsschutzversiche...

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