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Rechtsschutzversicherung: Ausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente gemäß „§ 48 Z 3 BörseG“ und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung
Art 7.1.6 ARB 2008
1. Der OGH hat bei identer Bedingungslage zur Auslegung des Art 7.1.6 ARB 2008, die den ausschließlichen Gegenstand S. 210des Revisionsverfahrens hier bildet, bereits in seiner Entscheidung vom , 7 Ob 227/18k, wie folgt Stellung genommen: Der Ausschlusstatbestand enthält den ausdrücklichen Verweis auf die Anlage von Vermögen „in Finanzinstrumente gemäß § 48 Z 3 [richtig: § 48a Abs 1 Z 3] BörseG [1989]“. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann diese Wortfolge nur dahin verstehen, dass unmittelbar von ihm selbst in ein explizit in § 48a Abs 1 Z 3 BörseG 1989 angeführtes Finanzinstrument getätigte Vermögensanlagen gemeint sind. Als juristischer Laie unterstellt er den Abschluss eines – in § 48a Abs 1 Z 3 BörseG 1989 gerade nicht genannten – Lebensversicherungsvertrages auch keinem der dort genannten Finanzinstrumente. Ebenso wenig schließt er aus dem Umstand, dass im Zuge einer fondsgebundenen Lebensversicherung vom Versicherer (mittelbar) Veranlagungen seiner Prämien in Finanzinstrumente vorgenommen werden, auch nicht darauf, dass dies als eine von ihm erfolgte Veranlagung verstanden werden könnte.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Beklagten herangezogene Auss...