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ZVers 4, Juli 2019, Seite 208

Bauherrenhaftpflichtversicherung: Versicherungsfall und Verletzung gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen

§§ 364 ff ABGB

1. Für das Vorliegen eines Versicherungsfalles trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Behauptungs- und Beweislast. Es muss also der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalles behaupten und beweisen.

2. Nach vorliegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine nachbarrechtliche Haftung nur dort in Betracht, wo mangels anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken, die § 364 ff ABGB der Ausübung seines Eigentums setzen, gewiesen werden soll. Besteht hingegen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

1. Grundsätzlich hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797; RS0109832). Das heißt, der Kläger muss die anspruchsbegründenden, der Beklagte die anspruchshemmenden Tatsachen beweisen (RIS-Justiz RS0106638). Für das Vorliegen eines Versicherungsfalles trifft nach der allgemeinen Risikoumschrei...

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