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ASoK 7, Juli 2010, Seite 256

Neuigkeiten zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Beschluss Nr. A 3 vom , ABl. Nr. C 149 vom , S. 3; Praxisleitfaden für Dienstgeber – Auslandstätigkeit: Wer ist wo versichert?, online abrufbar unter http://dienstgeber.ooegkk.at/mediaDB/673038_Sonderausgabe_DGservice_EU-Verord nung.pdf.

Nach der seit geltenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die Entsendebestimmung anwendbar, wenn die Entsendung voraussichtlich die Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet. Das in der alten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehene zweistufige Verfahren (voraussichtliche Entsendedauer höchstens 12 Monate, bei Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Entsendedauer aus unvorhersehbaren Gründen Verlängerung um bis zu 12 Monate zulässig) gibt es sinnvollerweise nicht mehr. Da die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine expliziten Übergangsregelungen für die Zusammenrechnung von nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 absolvierten Entsendezeiten enthält, hat die Verwaltungskommission dazu den Beschluss Nr. A 3 erlassen. Danach sind bei der Berechnung des ununterbrochenen Entsendezeitraums gem. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 absolvierte Entsendezeiten zu berücksichtigen; insgesamt darf die ...

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