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ZVers 4, Juli 2019, Seite 184

Abwehrkosten in der Haftpflichtversicherung und Rechtskosten als Rettungskosten

Herbert Salficky

Ein rechtswidriges Verhalten setzt oftmals einen Mechanismus in Gang, der dann zu einem dadurch verursachten Schaden und einer daraus resultierenden Anspruchsstellung des Geschädigten führt. In diesem Zusammenhang entstehen auch manchmal Aufwendungen. Ob und inwieweit diese vom Haftpflichtversicherer des Schadensverursachers zu tragen sind, hängt von der rechtlichen Qualifikation derselben ab. In diesem Zusammenhang sind die gesetzlich geregelten Rettungskosten und Abwehrkosten von den (versicherten) Schäden abzugrenzen. Die diesbezügliche Problematik ist vor allem bei Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsverträgen, namentlich bei den Berufshaftpflichtversicherungsverträgen der Rechtsanwälte, von praktischer Relevanz, sodass die Untersuchung auch diese Situation im Fokus hat. Um nun verschiedene Begriffe voneinander abgrenzen zu können, gilt es, diese in ihrem Inhalt und ihrem Umfang zu bestimmen.

1. Rettungskosten

1.1. Rettungsobliegenheit

Sowohl die Rettungskosten als auch die Abwehrkosten in der Haftpflichtversicherung finden jeweils eine gesetzliche Grundlage. So bestimmt § 63 Abs 1 VersVG, der auf die gesamte Schadensversicherung Anwendung findet, dass Aufwendungen, die der Versicherungsnehme...

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