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Persönliche Kündigungsgründe
Mit persönlichen Kündigungsgründen kann die Rechtswirksamkeit einer wegen Sozialwidrigkeit angefochtenen Kündigung gesichert werden
Kündigungen müssen nicht begründet werden. Wird eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten, so kann der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betriebliche Interessen nachteilig berühren, begründet ist (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG. Im Fall der Anfechtung einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung wegen eines verpönten Motivs (z. B. § 105 Abs. 3 ArbVG; § 12 Abs. 7, § 26 Abs. 7, § 51 Abs. 7 GlBG; § 7f BEinstG) kann der Arbeitgeber sachliche Kündigungsgründe (wie etwa persönliche Gründe) glaubhaft machen. Spricht eine höhere Wahrscheinlichkeit für das vom Arbeitgeber glaubhaft gemachte sachliche Kündigungsmotiv, so ist die Kündigungsanfechtungsklage des Arbeitnehmers abzuweisen (§ 105 Abs. 5 ArbG). Daher ist von besonderem Interesse, welche Umstände und Verhaltensweisen als persönliche Kündigungsgründe anzusehen sind.
Begründungspflicht
Spricht der Arbeitgeber eine Entlassung aus, so ist er zunächst nicht verpflichtet, die Entlassung zu begründen. Letztlich muss die Entlassung erst im Zuge eines allenfalls eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens begründet werden. Wie schon eingangs erwähnt, gilt dies auch für die Kündigungen. Will also der Arbeitgeber, im Fall...