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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 16

Die Bauherrenklausel in der Rechtsschutzversicherung im Lichte der OGH-Judikatur und der RSS-Empfehlungen

Erich Karauscheck und Johannes Pillwein

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Bauvorhaben sind erfahrungsgemäß kostenintensiv. Sie bergen ein erhebliches Konfliktpotenzial. Mangelhafte Arbeit, daraus resultierende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, Planungsfehler, die Insolvenz der bauausführenden Firmen, Streitigkeiten über Darlehensverträge, also die Finanzierung von Bauvorhaben und den Grundstückserwerb, sind keine Seltenheit. Prozesse dieser Art sind durch hohe Sachverständigen-, Gerichts- und Anwaltskosten gekennzeichnet. Im Interesse der versicherten Gemeinschaft, also zur Hintanhaltung von Kosten, welche auf Risiken zurückgehen, die sich nicht bei allen Versicherungsnehmern verwirklichen, wurde die sogenannte Bauherrenklausel in der Rechtsschutzversicherung als Ausschlussgrund formuliert. In den österreichischen Rechtsschutzbedingungen tauchte die Bauherrenklausel erstmals im „Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz“, einer Sonderbedingung zu den ARB 1965, auf. War sie in den ARB 1988 noch als bausteinspezifischer Risikoausschluss im „Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz“ in Art 23 formuliert, ist sie ab den ARB 1994 als allgemeiner Risikoausschluss in Art 7 enthalten und erstreckt sich seither auf alle versic...

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