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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 48

Feuerversicherung: Zinspflicht nach § 94 Abs 1 VersVG

ZVers Redaktion

RSS-E 63/21

1. § 94 Abs 1 VersVG sieht für die Feuerversicherung eine Verzinsung von 4 % jährlich nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige des Versicherungsfalles – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit des Anspruchs – vor, es sei denn, dass nach § 94 Abs 2 VersVG die Ermittlungen zur Schadensfeststellung durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht erfolgen können. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll dies dem Versicherungsnehmer einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Dauer der Ermittlungen häufig von Zufällen abhängig ist und die Fälligkeit der Entschädigungsleistung deshalb gelegentlich für einen langen Zeitraum aufgeschoben werden kann.

2. § 94 VersVG bietet somit einen Ausgleich dafür, dass gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfangs nötigen Erhebungen eintritt, auf die der Versicherungsnehmer nur begrenzten Einfluss hat. In pauschalierter Form sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er die ihm zustehende Versicherungssumme nicht alsbald nach dem Versicherungsfall erhält.

3. Die Zinspflicht nach § 94 Abs 1 VersVG ist nur an die Tatsache geknüpft, dass ein Versicherungsfall eingetreten...

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