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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 47

Benützung eines Stell- oder Liegeplatzes für ein Boot nicht vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz umfasst

ZVers Redaktion

RSS-E 59/21

Ein Vertrag, mit dem jemandem die Benützung eines gewissen Bereichs als Stell- oder Liegeplatz für seine Sachen (etwa für ein Kfz oder – wie hier – für ein Boot) eingeräumt wird, bezieht sich nach dem allgemeinen Rechtsverständnis auf den als unbewegliche Sache zu qualifizierenden Grund und Boden, der dafür dienen soll, nicht aber auf die beweglichen Sachen, die auf diesem Stellplatz deponiert werden – ansonsten wäre auch ein Mietvertrag über eine Wohnung als ein Vertrag über bewegliche Sachen zu qualifizieren. Eine mit einem Gewässer bedeckte Liegenschaft ist ebenso wie sonstige Liegenschaften eine unbewegliche Sache. Der Rechtsschutzfall ist nach der Bedingungslage nicht vom Versicherungsschutz im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz umfasst.

Im Rechtsschutzvertrag einer GmbH ist die Frau des Geschäftsführers mitversichert. Sie ist Vereinsmitglied und hat mit dem Verein einen „Liegeplatz-Nutzungsvertrag“ abgeschlossen, um dort ein Segelboot einzulagern. Dieser Vertrag wurde vom Verein aufgekündigt und Räumungsklage eingebracht; der Rechtsstreit wurde außergerichtlich bereinigt.

Der Rechtsschutzversicherer verweigert die Deckung der Rechtsanwaltskosten im Wesentlichen wie fo...

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