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Einheitlicher Versicherungsfall im Sinne des Art 2 ARB 2010
RSS-E 57/21
Wird durch gleichlautende Weisungen wiederholt versucht, den Dienstnehmer unzulässigerweise zu versetzen, um ihn loszuwerden, und war damit zu rechnen, dass der Dienstgeber ohne Rücksicht auf das noch offene Verwaltungsverfahren auch weiterhin alles daransetzen werde, den Versicherungsnehmer von seinem angestammten Arbeitsbereich zu entfernen, liegt ein einheitlicher Versicherungsfall vor, dessen Eintritt nach dem erstmaligen Verstoß zu beurteilen ist.
Der Versicherungsnehmer war Beamter, der mit der Ausgliederung der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung der Post AG gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen wurde. 2013 wurde ein neues Arbeitszeitmodell eingeführt, die dienstzugeteilten Beamten wurden fortan aufgefordert, in dieses Modell zu optieren. Der Versicherungsnehmer stimmte dem nicht zu und wurde fortan gemobbt. 2016 erfolgte erstmals eine Weisung, mit der er vom Zustelldienst abgezogen wurde und ihm Hilfsarbeiten in der Zustellbasis zugewiesen wurden. Er erhob dagegen Rechtsmittel und bekam letztlich im April 2020 vom BVwG Recht. Zwischenzeitlich wurde versucht, ihn aufgrund von Dienstunfähigkeit (infolge des Mobbings war er längere Zeit im Kranke...