Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 1, Jänner 2022, Seite 44

Keine Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung für einen Rechtsanwalt für die Zeit des ersten Lockdowns

ZVers Redaktion

RSS-E 53/21

1. Der Betrieb des Rechtsanwalts in seiner Kanzlei war auch während des COVID-19-bedingten Lockdowns zulässig. Auch potenzielle Klienten durften die Kanzlei betreten, da die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Rechtspflege zulässig war. Der Einwand, dass potenzielle Klienten nicht den öffentlichen Raum betreten durften, um zur Kanzlei zu gelangen, ist insofern unrichtig, als öffentliche Orte im Freien alleine oder mit Personen aus demselben Haushalt betreten werden durften; einzig öffentliche Verkehrsmittel durften für diesen Zweck nicht benutzt werden.

2. Ebenso ist festzuhalten, dass weder über den Versicherten noch über seinen Betrieb Maßnahmen der Quarantäne verhängt wurden. Unter einer solchen wären individuelle Maßnahmen der Verkehrsbeschränkung, die mittels Bescheids erfolgen, zu verstehen.

Ein Rechtsanwalt begehrte Leistungen aus seiner Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige für die Zeit des Lockdowns I im März/April 2020. Seine Kanzlei sei auf Familienrecht spezialisiert, das erfordere Face-to-face-Kommunikation, Klienten sei es in dieser Zeit nicht gestattet gewesen, öffentliche Orte zu betreten, weshalb der Besuch von Anwaltskanzleien n...

Daten werden geladen...