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Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers
RSS-E 52/21
1. Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungskunde die geschuldete Prämie bezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt.
2. Es ist nach den Angaben der Antragstellerin, die sich mit der Angabe auf der von der Antragsgegnerin ausgestellten Polizze decken, davon auszugehen, dass ein neuer Versicherungsvertrag durch die Antragstellerin vermittelt worden ist. Ob für den vorherigen Vertrag ein Kündigungsrecht bestanden hat oder nicht, ist für den Provisionsanspruch der Antragstellerin nicht von Bedeutung, sondern hat allenfalls Auswirkungen auf einen Provisionsanspruch der Vorvermittlerin.
3. Ebenso kann eine Vereinbarung zwischen der Vorvermittlerin und der Antragsgegnerin, wonach der frühere Vertrag provisionsfrei geführt worden ist, keinen Einfluss auf den grundsätzlichen Anspruch auf Provision für die Antragstellerin haben. Sofern nichts vereinbart ist, steht der Antragstellerin eine ortsübliche Provision im Sinne des § 8 Abs 1 MaklerG zu.
Ein Versicherungsmakler wurde von zwei Unternehmen mit deren Vertretung in Versicherungsangelegenheiten beauftragt und zum Abschlus...