Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kfz-Haftpflichtversicherung: Alkohol- und Suchgiftklausel
§ 5 Abs 1 Z 5 und Abs 4 sowie § 7 Abs 1 KHVG; § 6 Abs 2 VersVG; Art 9.2.2 iVm Art 11.1 AKHB 2013
Bezüglich der vereinbarten Alkohol- und Suchgiftklausel als Obliegenheit im Sinne des § 5 Abs 1 Z 5 KHVG gilt auch die in der Begründung eines rechtskräftigen Bescheids über den befristeten Entzug der Lenkberechtigung festgestellte Alkoholisierung des Lenkers (nach Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Lenkens des Kfz in alkoholisiertem Zustand) als rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts im Sinne des § 5 Abs 4 KHVG.
Der Beklagte verursachte mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall. Die Klägerin leistete aufgrund dieses Unfalls Ersatzzahlungen von mehr als 11.000 € an den Geschädigten und nahm beim Kläger Regress in Höhe von 11.000 € wegen Verstoßes gegen die vereinbarte Obliegenheit, das versicherte Fahrzeug nicht in alkoholisiertem oder durch Drogen beeinträchtigten Zustand S. 42im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften zu lenken. Dem lag folgender Ereignisablauf zugrunde:
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten legte dem Bekla...