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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 39

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz: Unterlaufen der Streitwertgrenze auch durch bloßen Einwand der Schuldtilgung, wenn aus dem Vorbingen des Versicherten gleichzeitig eine eigene klagbare Forderung höheren Maßes folgt

Art 22.B.2.3.2 ARB 2015

1. Auch der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer erkennt aus dem Bedingungswortlaut, der ausdrücklich auf die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung abstellt, dass der Gesamtanspruch aus den wechselseitigen Forderungen der Konfliktparteien aus demselben Versicherungsfall gebildet wird, und zwar unabhängig von einer bereits erfolgten konkreten – gerichtlichen oder außergerichtlichen – Geltendmachung.

2. Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass bloße Einwände einer Konfliktpartei gegen Grund bzw Höhe erhobener Ansprüche ohne Geltendmachung eigener Forderungen bei der betragsmäßigen Ermittlung der Gesamtansprüche unbeachtlich sind (zB Einwand der fehlenden Fälligkeit oder der Preisminderung wegen behaupteter Mängel). Dies trifft nur insoweit zu, als die Einwendungen ausschließlich den Bestand der Forderung betreffen, nicht aber, wenn aus der Darstellung des Versicherten gleichzeitig eine eigene klagbare Forderung folgt.

Die Klägerin, ein Trockenbauunternehmen, ...

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