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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 36

Rechtsschutz aus Erbrecht: Erbrechtsstreit und nachfolgender (Schenkungs-)Pflichtteilsprozess sind kein einheitlicher Versicherungsfall; Anwendbarkeit der Serienschadensklausel

Art 2.3 und Art 6.7.2 ARB 2011

1. Der Verstoß, der zur Klage des Klägers auf den Schenkungspflichtteil führte, war, dass sich die Schwester ihre vom Erblasser erhaltenen Geschenke nicht anrechnete und damit den Anspruch des Klägers nicht erfüllen wollte. Mit diesem Verhalten setzte sie einen – vom (zuvor abgeführten) Erbrechtsstreit getrennt zu beurteilenden – Verstoß, der als weiterer Versicherungsfall im Sinne des Art 2.3 ARB 2011 anzusehen ist.

2. Nach Art 6.7.2 ARB 2011 steht die Versicherungssumme bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellen, nur einmal zu. Zweck dieser Serienschadensklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen. Sie führt beim Versicherungsnehmer zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes und beim Versicherer trotz mehrerer Verstöße zu einer Begrenzung seiner Eintrittspflicht auf den Höchstbetrag. Sie beschränkt damit als Risikobegrenzungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers zulasten des...

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