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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 36

Unfallversicherung: Berücksichtigung von Vorunfällen und daraus resultierender Vorinvalidität anlässlich eines weiteren Unfalls

Art 7.1.3.3 und Art 19.2 AUVB 2012

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Bereich der privaten Unfallversicherung grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auch bereits auf einem leistungspflichtigen Unfall beruhte oder auf einer sonstigen Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und als solcher zu entschädigen.

Der vom Kläger bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung liegen AUVB 2012 zugrunde, welche auszugsweise lauten:

„Artikel 7 – Welche Leistungen können bei dauernder Invalidität versichert werden?

1. Dauernde Invalidität mit Kapitalleistung

...

1.3.3. ... Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert (sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes; siehe Artikel 19.2). ...

...

Artikel 19 – Welche sachlichen Begrenzungen gibt es?

Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes

1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körpe...

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