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Führerscheinklausel in der Unfallversicherung: Leistungssteigernde Umbauten an einem Motorrad; riskantes und verbotenes Fahrmanöver („Wheelie“); Anforderungen an den Kausalitätsgegenbeweis bei mangelnder Lenkberechtigung und daraus resultierender Obliegenheitsverletzung
Art 19.1 AUVB 2015; § 6 Abs 2 VersVG
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH kann der Kausalitätsgegenbeweis bei Fehlen der allgemeinen Lenkerberechtigung nicht durch den Nachweis des tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden. Ebenso wenig ist der Nachweis zulässig, dass der Lenker vor dem Versicherungsfall eine Fahrprüfung bestanden hätte. Für den Fahrer ohne Lenkerberechtigung bleibt nur ein eingeschränkter Kausalitätsgegenbeweis in der Richtung, dass der Unfall durch keinerlei Fahrfehler, sondern durch ein technisches Gebrechen oder das ausschließliche Verschulden von Dritten verursacht wurde.
2. Beim Fehlen der allgemeinen Fahrerlaubnis ist die mangelnde Kausalität für einen Unfall kaum je anzunehmen, wenn der Unfall auf einem Fahrfehler beruht. Dabei ist jeder Fahrfehler, der mit der fehlenden Lenkerberechtigung im Zusammenhang stehen kann, dem Lenker zuzurechnen. Höchstens der Nachweis eines solchen eigenen Fahrfehlers kann für den Kausalitätsgegenbeweis hinreichen, der schon S. 35seiner Art außerhalb jedes Zusammenhangs mit dem erhöhten Risiko besteht. Der Nachweis aber, dass der Unfall einem anderen geprüften Lenker ebenso widerfahren könnte, genügt nicht; erforde...