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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 34

Information über Rücktrittsrecht auf anderer Seite als Unterschriftsseite ausreichend, wenn die Überschrift zu den Rücktrittsrechten beim Setzen der Unterschrift(en) ins Auge sticht

§ 165a VersVG

Eine verständliche und inhaltlich richtige Belehrung nach § 165a VersVG liegt auch dann vor, wenn sich die Unterschrift des Versicherungsnehmers auf einer den Schlusserklärungen unmittelbar vorangehenden Seite befindet, diese aber einen ausreichend deutlichen, gesondert unterschriebenen Hinweis darauf enthält, dass im Rahmen der Schlusserklärungen wesentliche Bestimmungen dargestellt werden, und die Seiten außerdem so geheftet sind, dass dem Versicherungsnehmer beim Unterschreiben die fett gedruckte Zwischenüberschrift zu den Rücktrittsrechten geradezu ins Auge sticht.

Aus der Begründung des OGH:

Die Revision ist ungeachtet des den OGH nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

1. Die Vorinstanzen erachteten aufgrund einer verständlichen und inhaltlich richtigen Belehrung nach § 165a VersVG durch den beklagten Versicherer den vom Kläger erklärten (Spät-) Rücktritt als verfristet. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.

1.1. Über sein Rücktrittsrecht wurde der Kläger im sechsseitigen Versicherungsantrag so beleh...

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