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Lebensversicherung: Kein Spätrücktritt bei fehlendem Hinweis auf den Zeitpunkt des Zustandekommens des Versicherungsvertrages
1. Der Versicherungsmakler wird als Hilfsperson des Versicherungsnehmers und sein „Bundesgenosse“ dessen Sphäre zugerechnet.
2. Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist kein Spätrücktritt vom Lebensversicherungsvertrag möglich.
3. Ein Spätrücktritt ist sohin dann nicht möglich, wenn der Versicherungsnehmer zwar ausdrücklich über den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages aufgeklärt wird, aber nach der erteilten Belehrung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar sein soll, dass der Vertrag zustande kommt und gleichzeitig die Rücktrittsfrist zu laufen beginnt.
4. Die in der Belehrung vorgesehene unrichtige Frist von 31 Tagen verlängert die von Unionsrecht und nationalem Recht vorgesehene Frist von 30 Tagen. Eine solche unrichtige Wiedergabe der Rechtslage ist nicht geeignet, die Möglichkeit des Versicherungsnehmers zum Rücktritt zu beeinträchtigen.