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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 32

Lebensversicherung: Spätrücktritt nicht bei jeder Fehlerhaftigkeit der Belehrung

§ 165a VersVG

1. Nicht jede Fehlerhaftigkeit einer Belehrung nimmt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung.

2. Die fehlende Belehrung über den Beginn des Fristenlaufs nach § 165a Abs 2 VersVG führt schon deshalb nicht zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht, weil der Versicherungsnehmer aufgrund der ohnedies in jedem Schriftstück des Versicherers erfolgten Bekanntgabe der Anschrift sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen ausüben habe können.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. In der Entscheidung vom , verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, nahm der EuGH im Zusammenhang mit fehlerhaften Belehrungen über das Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung wie folgt Stellung: Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem im guten Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (Rn 79). In solchen Fällen bliebe es...

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