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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 31

Rechtsschutzversicherung: Mehrere Versicherungsfälle (Schadenersatzansprüche gegen eigene ehemalige Rechtsvertreter und den Sachverständigen im Zusammenhang mit Schäden aus einer Operation) stehen in ursächlichem Zusammenhang und sind als Serienschaden im Sinne der ARB 2008 zu qualifizieren

Art 6 ARB 2008; RL-BA 2015

1. Die Möglichkeit eines Rechtsanwalts der Honorarzwischenabrechnungen gemäß § 16 Abs 1 RL-BA 2015 hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit von Zwischenabrechnungen nach Art 6.6.8 ARB 2008.

2. Wenn jeweils aus unterschiedlichen Pflichtverletzungen und aus verschiedenen Vertragsverhältnissen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, liegt kein einheitliches Verstoßverhalten der Schädiger vor, sondern rechtlich selbständige Verstöße und damit mehrere Versicherungsfälle.

3. Wenn allerdings gegenüber allen Schädigern dieselbe Schadenersatzforderung geltend gemacht wird und alle drei Versicherungsfälle aus demselben Arzthaftungsprozess resultieren, sich nicht voneinander trennen lassen und aufeinander aufbauen, so stehen die Versicherungsfälle in einem ursächlichen Zusammenhang und resultieren aus einem einheitlichen Lebensvorgang. Damit liegt entsprechend Art 6.7.2 ARB 2008 ein Serienschaden vor, sodass die Versicherungssumme für alle drei Schadenersatzprozesse nur einmal zur Verfügung steht.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

I. Zur Revision des Klägers:

...

1.1. und 1.2. ...

2.1. Nach Art 6.6.8 ARB 2008 werden die Rechtsanwaltsko...

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