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Kein Versicherungsschutz unter der Berufshaftpflichtversicherung: Tätigkeit als Zustellbevollmächtigter in einem Einkommensteuerverfahren vor einer Bundesabgabenbehörde steht nicht in innerem ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters gemäß BiBuG 2014
ABHV 1997; § 2 BiBuG 2014
1. Für die Frage, ob eine Tätigkeit als eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 BiBuG 2014 zu qualifizieren ist, ist maßgeblich, ob diese in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit den einem Bilanzbuchhalter nach § 2 BiBuG 2014 eingeräumten Berufsbefugnissen steht.
2. Die Befugnisse des Bilanzbuchhalters sind in § 2 BiBuG 2014 taxativ umschrieben. Die Berechtigung des Bilanzbuchhalters zur Erstellung von (Jahres-)Steuererklärungen ist davon nicht umfasst, ebenso wie die Berechtigung zur Erstellung von Einkommensteuererklärungen. Bilanzbuchhalter sind auch nicht zur Beratung oder Hilfestellung bei der Abfassung dieser Steuererklärungen befugt.
3. Die Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters als Zustellbevollmächtigter in einem Einkommensteuerverfahren vor einer Bundesabgabenbehörde steht daher nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, zu deren Ausübung er berechtigt ist, und stellt daher keine unter Versicherungsschutz stehende berufliche Tätigkeit dar.
Die Klägerin ist Bilanzbuchhalterin und im Berufshaftpflichtversicherungsvertrag, den der Bundesverband der Österreichischen Bilanzbuchhalter (BÖB) mit der Beklagten abgeschlossen hat, mitversichert...