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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 29

Die einer Verjährungsfrist unterliegende Geltendmachung einer Versicherungsleistung ist keine „Handlung gegen den Versicherer“ im Sinne des § 3 Abs 3 letzter Satz VersVG

§§ 3 und 12 VersVG

1. Die in § 3 VersVG geregelten Auskunftspflichten sind Nebenleistungspflichten und bestehen nach Beendigung des Vertrages bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können, diese also noch nicht verjährt sind.

2. Klagen sind keine „fristgebundenen Handlungen“ gegenüber dem Versicherer im Sinne des § 3 Abs 3 VersVG. Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung der Versicherungsleistung (§ 12 Abs 1 VersVG) ist daher keine Frist im Sinne des § 3 Abs 3 VersVG; ein zusätzlicher Hemmungsgrund für den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag kann dem VersVG nicht unterstellt werden.

3. Die Hemmung der Verjährungsfrist durch einen Antrag auf Ausfolgung von Abschriften endet mit begründetem Ablehnungsschreiben (im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG). Wenn der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag verjährt ist, besteht auch der geltend gemachte Nebenanspruch nach § 3 VersVG nicht mehr.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. ...

2. Neben die für einen Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten treten auch Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwick...

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