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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 28

Trotz Kritik der Lehre: OGH hält Ansicht, dass die 15-Monate-Frist in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoße, ausdrücklich aufrecht

Art 7.1.1 AUVB 2012

1. Die Prüfung der Risikoabgrenzung durch Ausschlussfrist hat nicht auf Basis von Verjährungsvorschriften (wie § 12 VersVG) zu erfolgen, sondern über die Inhalts-, Geltungs- und Transparenzkontrolle.

2. Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monate-Frist in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoße, wird ausnahmslos aufrechterhalten. Die Kritik der Lehre hat der OGH dabei berücksichtigt, es wurden aber keine neuen Argumente vorgebracht, die ihn zu einem Abgehen von der Rechtsansicht veranlassen könnten.

Dem von den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2012) zugrunde.

Aus der Begründung des OGH:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

1.1. Mit Art 7.1.1 AUVB 2012 vergleichbare Klauseln waren bereits Gegenstand zahlreicher oberstgerichtlicher Entscheidungen. Zur 15-Monate-Frist wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, bei deren – auch unverschu...

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