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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 26

Maschinenbruchversicherung: Beweislastumkehr zulasten des Mieters ist bei gleichzeitiger Pflicht, den Mieter so zu stellen, als ob er mitversichert wäre, gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB

AMB 2012; § 61 und 67 VersVG; § 864a und § 879 Abs 3 ABGB

1. Eine Maschinenbruchversicherung ist als Sachversicherung ähnlich der Kaskoversicherung, die nur der Versicherung des Eigentümerinteresses an der Erhaltung der versicherten Sache dient (sogenanntes Sacherhaltungsinteresse). Der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Benützung der Sache Berechtigte ist nicht mitversichert, sondern „Dritter“. Die Mitversicherung anderer Interessen als des Eigentümerinteresses (sogenanntes Sachersatzinteresse), also zB des nutzungsberechtigten Nichteigentümers (zB Mieter, Pächter), ist aber auch hier möglich.

2. Eine Haftungsbeschränkung aus dem Mietvertrag ist auch im Verhältnis zum regressberechtigten Versicherer zu berücksichtigen, da nach ständiger Rechtsprechung die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten nach § 67 VersVG mit all ihren Nachteilen auf den Versicherer übergeht.

3. Im Falle, dass die Mietbedingungen vorsehen, dass der Vermieter entweder für die Mitversicherung des Mieters sorgen oder den Mieter so stellen muss, als ob er ihn mitversichert hätte, verringert sich die Ersatzpflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter um eine (fiktive) Versicherungs...

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