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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 25

Folgeprämienverzug: Keine neuerliche qualifizierte Mahnung gemäß § 39 VersVG bei Nichteinhaltung der Bedingungen einer Stundungsvereinbarung nötig

§ 39 VersVG

1. Wird bei einer nach Eintritt der Leistungsfreiheit getroffenen Stundungsvereinbarung nicht darauf verwiesen, dass diese Vereinbarung die Leistungsfreiheit nicht berührt, so kann sich der Versicherer zumindest so lange auf die Leistungsfreiheit nicht berufen, als ein Verzug unter Berücksichtigung der Stundungsvereinbarung nicht gegeben ist. Der Versicherer müsste daher eindeutig darauf hinweisen, wenn die Stundung lediglich einen Aufschub der Exekution, nicht aber eine Beseitigung der Leistungsfreiheit bewirken soll.

2. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen einer Stundungsvereinbarung ist keine neuerliche qualifizierte Mahnung nach § 39 VersVG notwendig, da die Leistungsfreiheit des Versicherers Ausfluss des ursprünglichen Prämienverzugs ist, für den bereits eine qualifizierte Mahnung erteilt wurde.

Die Klägerin und die Beklagte schlossen zu einem Zeitpunkt, zu dem aufgrund eines Folgeprämienverzugs der Versicherungsnehmerin die Leistungsfreiheit des Versicherers (unstrittig) bereits eingetreten war, für den Rückstand von fünf monatlichen Prämien folgende Stundungsvereinbarung:

„Bei korrekter Einhaltung der Zahlungsvereinbarung bleiben alle Rechte und Pflichten aus de...

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