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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 24

CMR-Haftung des Frachtführers: Transportversicherer ist Regressberechtigter im Sinne des § 67 VersVG und hat ausreichend rechtliches Interesse für Nebenintervention

§ 67 VersVG

1. Auch im CMR-Haftpflichtprozess ist die Drittschadensliquidation durch den beauftragten Frachtführer nicht nur für den Absender, sondern auch für den Transportversicherer, der dem Absender den Schaden ersetzt, zulässig. In der Transportversicherung sind Frachtführer regelmäßig regresspflichtige Dritte im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG.

2. Die Nebenintervention des Transportversicherers ist zulässig, da dieser ein rechtliches Interesse am Prozessgewinn des Klägers hat, der vom Frachtführer Schadenersatz verlangt.

Eine Absenderin (Versicherungsnehmerin der Nebenintervenientin [Transportversicherer]) beauftragte die Klägerin im Jänner 2016 mit dem Transport von Verbundpackungen von Wolfurt nach Helsinki. Die Klägerin erteilte ihrerseits für diesen Transport einen Subauftrag an die Beklagte zu einem Fixpreis. Die Nebenintervenientin hat als Transportversicherer aufgrund eines Schadensfalles an ihre Versicherungsnehmerin (die Absenderin) 70.000 € gezahlt.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Frachtführerin im Wege der Drittschadensliquidation die Zahlung von 98.706,28 € sA als Schadenersatz, hilfsweise die Feststellung, dass diese ihr für den aus dem Transportschadensfall entst...

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