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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 21

Keine „Gefahr des täglichen Lebens“: Zerkratzen mehrerer geparkter Kraftfahrzeuge über einen Zeitraum von zwei Wochen durch Neunjährigen kein Kinderstreich, sondern Vandalenakt (und daher nicht vom versicherten Risiko der Haushaltsversicherung umfasst)

Art 12 und Art 13 AHB 2006/Stufe 2

1. Der OGH bestätigt die Ansicht der Vorinstanzen, dass bei einem neunjährigen Kind die grundsätzliche Einsicht vorauszusetzen ist, wonach ein Zerkratzen von Autos über einen Zeitraum von zwei Wochen kein harmloses, folgenloses Spiel, sondern ein Bosheitsakt ist. Dabei handle es sich nicht um einen als Ausrutscher zu wertenden „Kinderstreich“, sondern um einen Vandalenakt.

2. Dieser ist vom versicherten Risiko in der Privathaftpflichtversicherung nicht umfasst, die den Risikobereich „Gefahren des täglichen Lebens“ schützt.

Aus der Begründung des OGH:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. In Art 12.1 AHB 2006/Stufe 2 wird eine primäre Risikoumschreibung dahin vorgenommen, dass der Risikobereich „Gefahren des täglichen Lebens“ unter Versicherungsschutz gestellt wird (7 Ob 18...

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