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ZVers 1, Jänner 2022, Seite 9

Verträge „über bewegliche Sachen“

Zur Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung für Streitigkeiten aus Immobilienmaklerverträgen im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz

Christoph Reichl

Der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz in der Rechtsschutzversicherung umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt deshalb entscheidend davon ab, ob der streitgegenständliche Vertrag über eine bewegliche Sache oder über eine unbewegliche Sache geschlossen wurde. Bei Deckungsanfragen zu Ansprüchen aus Immobilienmaklerverträgen ist in der Praxis zu beobachten, dass fallweise eine Deckungszusage abgegeben wird, fallweise aber auch eine Deckungsablehnung erfolgt. Der folgende Beitrag untersucht vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Vorgangsweisen, ob in der Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz für Ansprüche aus Immobilienmaklerverträgen besteht.

1. Einleitung und Problemaufriss

Die im Zivilprozess unterliegende Partei hat dem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen (§ 41 ZPO). Gerade bei geringen Streitwerten machen die Prozesskosten oft ein Vielfaches des stritti...

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