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Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss betreffend „Unternehmenspachtverträge“
RSS-E 24/20
1. Auch der Betrieb einer Landwirtschaft ist eine organisierte Erwerbsgelegenheit und damit ein Unternehmen. Abgesehen davon, dass Land- und Forstwirte eine Ausnahme von der Anwendung des UGB bilden (§ 4 Abs 3 UGB), kann der in Art 7.1.7 ARB 2003 verwendete Begriff „Unternehmenspachtverträge“ nicht im Sinne dieser Unternehmensdefinition gemeint sein. Art 25 ARB 2003 wäre ansonsten insoweit völlig unverständlich, als „im Selbstnutzungsbereich“ dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen Versicherungsschutz (unter anderem) „in ihrer Eigenschaft als Pächter des versicherten Objekts, das ausschließlich den Wohn- oder Betriebszwecken des Versicherungsnehmers oder seiner Angehörigen dient“, gewährt wird und der Versicherungsschutz Gerichtsstreitigkeiten „aus Miet- und Pachtverträgen“ umfasst. Pachtverträge, denen die Betriebspflicht und die (beabsichtigte) Nutzung der in Bestand genommenen Flächen zu unternehmerischer Tätigkeit immanent ist, über eine Landwirtschaft fielen ansonsten nicht unter den Versicherungsschutz. Dass nach Art 25 ARB 2003 nicht nur Pachtverträge über einzelne Felder gemeint sein können, ergibt sich aus dem weit umfassenderen Begriff des versicherten „Objekts“ und ins...