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ZVers 5, September 2020, Seite 288

Lebensversicherung: Keine Verpflichtung des Versicherers zur Rückzahlung der Versicherungssteuer im Falle des Rücktritts des Versicherungsnehmers, wenn dadurch die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts nicht infrage gestellt wird

Art 35 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 der Richtlinie 2002/83/EG; Art 185 Abs 1 iVm Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG; § 3 Abs 1 und § 7 VersStG

, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit

Art 35 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensversicherungen, ABl L 345 vom , S 1, und Art 185 Abs 1 iVm Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl L 335 vom , S 1, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wonach im Falle des Rücktritts des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag die Steuer auf Versicherungsprämien, die vom Versicherungsnehmer geschuldet und vom Versicherer erhoben und an den Staat abgeführt wird, von den Beträgen ausgenommen ist, die der Versicherer an den Versicherungsnehmer zurückzahlen muss, sodass dieser die Erstattung der Steuer von der Steuerverwaltung oder gegebenenfalls Schadensersatz vom Versicherer verlangen muss, dann nicht entgegenstehen, wenn die nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren ...

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