Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
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§ 24
Literatur
Schreiber, Nachtrag oder Novation, NZ 1956, 54; P. Bydlinski, Weitere Gedanken zur Novation, ÖJZ 1983, 484; Reischauer, Nochmals zur Novation, ÖJZ 1984, 365; P. Bydlinski, Novation und Weiterhaftung – Versuch eines Resümees, JBl 1986, 298; Fellner, Gebühren für die Überlassung des Gebrauches unverbrauchbarer Sachen, FS Würth, 283.
1
Die hier besprochene Gesetzesstelle betrifft ebenso wie § 21 GebG nur das Rechtsgeschäft, nicht aber die Beurkundung desselben. Damit ist § 24 GebG als Ausnahme von dem Grundsatz zu verstehen, dass jede Beurkundung eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfts die Gebührenpflicht auslöst, selbst wenn ein und dasselbe Rechtsgeschäft mehrfach beurkundet wird (vgl ).
2
Der Begriff der Novation ist mangels einer autonomen Definition im Gebührengesetz 1957 nach den §§ 1376 und 1377 ABGB zu beurteilen.
Ein Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ABGB kommt nach Lehre und Rechtsprechung dann zu Stande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung („Verwechslung“) des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt, mit der Begründung des neuen Schuldverhältnisses also die Aufhebung des alten verknüpft wird (, SZ 55/132).