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ZVers 5, September 2020, Seite 287

Lebensversicherung: Rücktrittsrecht; Schriftform ist keine relevante Erschwernis der Rechtsausübung

§ 165a VersVG

1. Der Wortlaut „Bitte beachten Sie, dass alle Rücktrittsrechte der Schriftform bedürfen und E-Mails nicht als schriftliche Kündigung gelten“ sieht unzweideutig die Schriftform für alle an der angeführten Stelle genannten Rücktrittsrechte vor. Die weitere Formulierung, dass E-Mails nicht als schriftliche Kündigung gelten, ist auch vor dem vom Kläger gebrachten Argument, dass „Rücktrittsrechte“ und „Kündigung“ synonym verwendet würden, was aber nicht den daran geknüpften Rechtsfolgen (bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vs § 176 VersVG) entspreche, nicht irreführend.

2. Dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ist aus der Gesamtbetrachtung klar erkennbar, dass sich die Formulierung zum einen nur auf Rücktrittsrechte bezieht, immerhin beendet sie jeweils das Kapitel „Möglichkeiten zum Rücktritts des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag“, wohingegen die Kündigungsrechte an anderer Stelle der Erläuterungen genannt werden. Zum anderen folgt dies aus dem Zusammenhang, wonach im ersten Teil der Wortfolge die Schriftlichkeit gefordert wird, im zweiten Teil lediglich eine Verdeutlichung, dass bei E-Mails diese Schriftlichkeit nicht gegeben ist.

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