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ZVers 5, September 2020, Seite 285

Rechtsschutzversicherung: Sozialversicherungs-Rechtsschutz; Begriffe der Sozialversicherung, des Sozialversicherungsträgers und der Leistungssachen am Beispiel der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und des BUAG

§§ 21, 21a, 25, 30 und 31 BUAG; § 1, 2, 23 ff, 354 und 355 ASVG; Art 21.2.1 ARB 2002

1. Aus dem Zusammenhang der § 1 und 2 ASVG wird deutlich, dass es sich bei der allgemeinen Sozialversicherung um die Versicherung in den Zweigen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung handelt.

2. Wer die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind, regeln § 23 ff ASVG. Die BUAK ist in keinem Versicherungszweig ein dort genannter Träger. Dass die BUAK kein Träger der Sozialversicherung ist, wird überdies durch die Regelungen der § 30 und 31 BUAG deutlich, die (unter anderem) die Träger der Sozialversicherung zur Rechts- und Verwaltungshilfe sowie zur Zusammenarbeit mit der BUAK verpflichtet. Solche Regelungen würden sich erübrigen, wäre die BUAK selbst ein Sozialversicherungsträger.

3. Dass Art 21 ARB 2002 gerade auf die Träger der Sozialversicherung (im Sinne des ASVG) abstellt, wird durch die Bezeichnung jener Verfahren deutlich, für die nach Art 21.2.1 und Art 21.2.2 ARB 2002 Versicherungsschutz besteht.

Die vom Kläger bei der Beklagten abgeschlossene Rechtsschutzversicherung beinhaltet den Baustein „Sozialversicherungs-Rechtsschutz“. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingung...

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