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ZVers 5, September 2020, Seite 284

Rechtsschutzversicherung: Zeitlicher Geltungsbereich der Versicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrages; Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles nach Vertragsbeendigung; geltungserhaltende Reduktion einer ungewöhnlichen AGB-Klausel

Art 3.3 ARB 2000

1. Mit einem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme. Art 3.3 ARB 2000 regelt in diesem Sinn einen Risikoausschluss. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, soll unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz bestehen. Der Zweck von Ausschlussfristen in Versicherungsbedingungen liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, also darin, den (verspätet in Anspruch genommenen) Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs zu schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen. Es soll damit eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bewirkt werden. Ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko soll ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden.

2. Der OGH hat...

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