GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10
Literatur
Russ, 5. ÖJT Bd II/2 (1973) 83; Fellner, Entrichtung der Eingabengebühren ab , SWK 2001, S 884; Arnold, Die Änderung im Gebührengesetz durch das AbgÄG 2001, ÖStZ 2002, 2; Fellner, Das Urkundenprinzip in seinen verschiedenen Bedeutungen, SWK 2009, S 893.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Der II. Abschnitt des GebG
1
Im II. Abschnitt des GebG (§ 10 bis § 14a) sind die festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen geregelt. Obwohl die Gebührenentrichtung mittels Stempelmarken per abgeschafft wurde, blieb der in der Überschrift des II. Abschnitts verwendete Begriff „Stempelgebühren“ als Sammelbegriff für die Gebühren des II. Abschnitts unverändert.
2
Der Gebührenpflicht unterliegen nur diejenigen Schriften und Amtshandlungen, die in den Tarifposten des § 14 taxativ aufgezählt sind. Das sind:
Abschriften (§ 14 TP 1)
Amtliche Ausfertigungen (§ 14 TP 2)
Auszüge (§ 14 TP 4)
Beilagen (§ 14 TP 5)
Eingaben (§ 14 TP 6)
Protokolle (§ 14 TP 7)
Einreise- und Aufenthaltstitel (§ 14 TP 8)
Reisedokumente (§ 14 TP 9)
Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten (§ 14 TP 10)
Waffendokumente (§ 14 TP 11)
Unterschrift...