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Bergmann/Pinetz (Hrsg)

GebG | Gebührengesetz

Kommentar inkl. GSpG, VersStG und WerbeAbgG

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4024-2

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Bergmann/Pinetz (Hrsg) - GebG | Gebührengesetz

§ 6 Aufzeichnungspflichten

Erik Pinetz/Philipp Stanek

Übersicht der Kommentierung


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I.
Aufzeichnungspflichten allgemein
15
II.
Besondere Aufzeichnungspflichten der Digitalsteuer
6, 7

I. Aufzeichnungspflichten allgemein

1

Allgemeines Ziel einer Aufzeichnungspflicht wie jener in § 6 DiStG ist es, die Nachvollziehbarkeit der Besteuerungsgrundlagen und der darauf entfallenden Steuer zu gewährleisten. Dazu verpflichtet § 6 Abs 1 DiStG zunächst jeden Abgabenschuldner iSd § 4 Abs 1 DiStG allgemein zur Führung von Aufzeichnungen über

  • die übernommenen Onlinewerbeleistungen (zB Verträge),

  • allfällige in diesem Zusammenhang von ihm beauftragte weitere Unternehmen,

  • die Auftraggeber (zB Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer, UID-Nummer) und

  • die Grundlagen zur Berechnung der Digitalsteuer.

2

Die Aufzeichnungen sind gem § 132 BAO für sieben Jahren aufzubewahren. Grundsätzlich entsprechen die Aufzeichnungspflichten jenen der Werbeabgabe. Vergleichbar zu § 18 UStG und § 5 WerbeAbgG, enthält § 6 DiStG aber keine detaillierten inhaltlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht selbst. Dementsprechend wird auf die Regelungen in den § 126 ff BAO zurückzugreifen ...

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