GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 6 Aufzeichnungspflichten
Literatur
Mayr, Das neue Digitalsteuergesetz 2020, RdW 2019, 264; Reinold, Österreich führt eine Digitalsteuer ein, MR-Int 2019, 3.
Übersicht der Kommentierung
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I. Aufzeichnungspflichten allgemein
1
Allgemeines Ziel einer Aufzeichnungspflicht wie jener in § 6 DiStG ist es, die Nachvollziehbarkeit der Besteuerungsgrundlagen und der darauf entfallenden Steuer zu gewährleisten. Dazu verpflichtet § 6 Abs 1 DiStG zunächst jeden Abgabenschuldner iSd § 4 Abs 1 DiStG allgemein zur Führung von Aufzeichnungen über
die übernommenen Onlinewerbeleistungen (zB Verträge),
allfällige in diesem Zusammenhang von ihm beauftragte weitere Unternehmen,
die Auftraggeber (zB Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer, UID-Nummer) und
die Grundlagen zur Berechnung der Digitalsteuer.
2
Die Aufzeichnungen sind gem § 132 BAO für sieben Jahren aufzubewahren. Grundsätzlich entsprechen die Aufzeichnungspflichten jenen der Werbeabgabe. Vergleichbar zu § 18 UStG und § 5 WerbeAbgG, enthält § 6 DiStG aber keine detaillierten inhaltlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht selbst. Dementsprechend wird auf die Regelungen in den § 126 ff BAO zurückzugreifen ...