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Bergmann/Pinetz (Hrsg)

GebG | Gebührengesetz

Kommentar inkl. GSpG, VersStG und WerbeAbgG

2. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4024-2

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Bergmann/Pinetz (Hrsg) - GebG | Gebührengesetz

§ 6 Aufzeichnungspflichten

Erik Pinetz/Philipp Stanek

Literatur

Mayr, Das neue Digitalsteuergesetz 2020, RdW 2019, 264; Reinold, Österreich führt eine Digitalsteuer ein, MR-Int 2019, 3.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Aufzeichnungspflichten allgemein
1- 5
II.
Besondere Aufzeichnungspflichten der Digitalsteuer
6, 7

I. Aufzeichnungspflichten allgemein

1

Allgemeines Ziel einer Aufzeichnungspflicht wie jener in § 6 DiStG ist es, die Nachvollziehbarkeit der Besteuerungsgrundlagen und der darauf entfallenden Steuer zu gewährleisten. Dazu verpflichtet § 6 Abs 1 DiStG zunächst jeden Abgabenschuldner iSd § 4 Abs 1 DiStG allgemein zur Führung von Aufzeichnungen über

  • die übernommenen Onlinewerbeleistungen (zB Verträge),

  • allfällige in diesem Zusammenhang von ihm beauftragte weitere Unternehmen,

  • die Auftraggeber (zB Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer, UID-Nummer) und

  • die Grundlagen zur Berechnung der Digitalsteuer.

2

Die Aufzeichnungen sind gem § 132 BAO für sieben Jahren aufzubewahren. Grundsätzlich entsprechen die Aufzeichnungspflichten jenen der Werbeabgabe. Vergleichbar zu § 18 UStG und § 5 WerbeAbgG, enthält § 6 DiStG aber keine detaillierten inhaltlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht selbst. Dementsprechend wird auf die Regelungen in den §§ 126 ff BAO zurückzugreifen sein. Es sind also gem alle Verhältnisse, Vorgänge und tatsächlichen Umstände aufzuzeichnen, die für die Ermittlung der Digitalsteuer relevant sind. Insb werden alle für die Jahreserklärung relevanten Onlinewerbeleistungen getrennt zu erfassen sein und bspw auch Änderungen von Entgelten gem § 4 Abs 3 DiStG.

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