WerbeAbgG (Werbeabgabegesetz 2000) § 5. Aufzeichnungspflichten, BGBl. I Nr. 29/2000, gültig ab 01.06.2000
§ 5. Aufzeichnungspflichten
Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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