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ZVers 5, September 2020, Seite 282

Rechtsschutzversicherung: Zeitlicher Geltungsbereich der Versicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrages; Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles nach Vertragsbeendigung; Schadensminderungspflicht

§ 6 Abs 3 und § 33 Abs 1 VersVG; § 864a ABGB; Art 3.3 und Art 8.1.1 ARB 2003

1. Zwar ist eine Ausschlussfrist grundsätzlich nicht objektiv ungewöhnlich und zur Risikoabgrenzung üblich. Eine Bedingung aber, die eine Ausschlussfrist regelt und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, ist im Zusammenhang mit § 33 Abs 1 VersVG, wonach der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen hat, ungewöhnlich, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet wurde. Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Falle der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig und daher unbeachtlich.

2. Die in § 33 Abs 1 VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles gilt für die Rechtsschutzversicherung jedenfalls während des aufrechten Versich...

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