GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 5 Aufzeichnungspflichten
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Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll § 5 WerbeAbgG die Nachvollziehbarkeit der Besteuerungsgrundlagen und der darauf entfallenden Steuer gewährleisten. Dazu verpflichtet die Bestimmung jeden Abgabenschuldner iSd § 3 Abs 1 WerbeAbgG zur Führung von Aufzeichnungen. Ähnlich dem § 18 UStG enthält § 5 WerbeAbgG aber keine inhaltlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht. Dementsprechend wird auf die Regelungen in den § 126 ff BAO zurückzugreifen sein. Es sind also gem § 126 Abs 1 BAO alle Verhältnisse, Vorgänge und tatsächlichen Umstände aufzuzeichnen, die für die Werbeabgabe relevant sind. Insbesondere werden alle für die Jahreswerbeabgabenerklärung relevanten Werbeleistungen getrennt zu erfassen sein, bspw auch Änderungen von Entgelten gem § 2 WerbeAbgG. Nach Ansicht des BMF sind die durchgeführten Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe aufzuzeichnen.