GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 7 Erstattung der Steuer
Übersicht der Kommentierung
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I. | Historische Entwicklung | ||
II. | Erstattung der Steuer auf Antrag | ||
A. | Grundlegende Anforderungen | ||
B. | Vorliegen eines nachträglichen Ereignisses | ||
C. | Erstattungsverfahren |
I. Historische Entwicklung
1
Die Bestimmung über die Erstattung der Feuerschutzsteuer gem § 7 FSchStG war bereits im FeuerschutzStG 1952 enthalten.
§ 7 FSchStG besagte in der ursprünglichen Fassung, dass das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgewährt wird, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.
Mit BGBl 1999/106 wurde in § 7 FSchStG als letzter Satz angefügt:
Versicherer (§ 5 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.
II. Erstattung der Steuer auf Antrag
A. Grundlegende Anforderungen
2
§ 7 FSchStG enthält selbständige Erstattungstatbestände für die Erstattung der Steuer aus taxativ aufgezählten Gründen. Allgemein sind diese Erstattungstatbestände als Ausnahme von dem Grundsatz zu sehen, dass eine einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche ...