GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 5 Steuerberechnung
Literatur
Geringer, Die Neuerungen im VersStG im Zuge des JStG 2018, taxlex 2018, 289.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemein | |||
II. | Bemessungsgrundlage | |||
A. | Regelfall: Versicherungsentgelt | |||
B. | Sonderfall I: Pflanzen- und Tierversicherungen | |||
C. | Sonderfall II: Motorbezogene Versicherungssteuer | |||
III. | Berechnungsvorschriften | |||
A. | Einzel- und Gesamtberechnung | |||
1. | Gesamtberechnung nach § 5 Abs 2 VersStG | |||
2. | Gesamtberechnung nach § 5 Abs 3 VersStG | |||
B. | Pauschalierung | |||
C. | Motorbezogene Versicherungssteuer | |||
D. | Werte fremder Währung |
I. Allgemein
1
Die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgeblichen Regelungen finden sich in § 5 VersStG. Die Gesetzesnorm enthält sowohl Regelungen zu der Frage, was als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der VersSt heranzuziehen ist, als auch Regelungen zu der Frage, wie die Höhe der jeweiligen Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist. Die in § 5 VersStG enthaltenen Regelungen entsprechen teilweise jenen des § 5 dVersStG. Die jüngsten Änderungen wurden durch das JStG 2018 und das StRefG 2020 eingefügt.
II. Bemessungsgrundlage
A. Regelfall: Versicherungsentgelt
2
Nach § 5 Abs 1 Z 1 VersStG stellt im Regelfall das Versicherungsentgelt die Bemessungsgrundlage für die Versicherungssteuer dar. Der Begriff „Versicherungsentgelt“ ist in ...