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Unfallversicherung: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bezüglich vorformulierter Antragsfragen in Bezug auf Beruf bzw Art der Beschäftigung und besondere Gefahren, denen die zu versichernde Person ausgesetzt ist bzw geplantermaßen künftig ausgesetzt sein wird
1. Der Versicherer bleibt im Falle einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit nur dann zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstands an dem Eintritt des Versicherungsfalles und S. 271dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann. Um diesen Beweis zu erbringen, muss der Versicherungsnehmer dartun, dass der Unfall auf jeden Fall aus einem anderen als dem falsch angezeigten oder dem verschwiegenen Umstand eingetreten ist.
2. Der Kläger hat seine Reisen in außereuropäische Länder, nach welchen der Versicherer im Rahmen der Antragsfragen ausdrücklich gefragt hatte, nicht angezeigt. Der Unfall hat sich gerade in einem außereuropäischen Land in einem abgeschlossenen, für entsendete Mitarbeiter bestimmten Wohngebiet mit Linksverkehr und damit einer in Europa völlig unüblichen Verkehrssituation ereignet. Unter diesen Umstanden ist der – streng zu führende – Kausalitätsgegenbeweis nicht zu erbringen.
Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer im Jahr 2007 bei der Beklagten über Vermittlung durch einen Versicherungsmakler abgeschlossenen Unfal...